1.Geltung
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge,Lieferungen oder sonstige Leistung der Wittmann (Alfons Wittmann), Daimlerstr 7, 73252 Lenningen.Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Version.
2.Angebot und Auftragserteilung
- Angebote sind freibleibend. Die von Seiten der Firma Wittmann Beschichtungen (Alfons Wittmann), Daimlerstr 7, 73252 Lenningen, angebotenen Maße, sonstigen Angaben und Beschreibungen sind nur annähernd maßgebend.
- Von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Der Besteller erkennt die ausschließliche Verbindlichkeit dieser Bedingungen durch widerspruchslose Hinnahme der Auftragsbestätigung, spätestens bei Annahme der ersten Lieferung oder Leistung, stillschweigendan.
- Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann), die schriftliche Auftragsbestätigung versendet hat. Werden vom Besteller Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, haftet er für deren Richtigkeit. Nachträgliche Änderungswünsche, insbesondere im Hinblick auf bereits in Arbeit befindliche Ware, werden generell nicht akzeptiert, bzw. müssen zusätzlich beauftragt und vergütet werden.
- Für den Umfang des Vertrages ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabsprachen und Änderungen sind unwirksam, wenn sie von der Wittmann Beschichtungen (Alfons Wittmann) nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
3.Rücktritt/ Kündigung
Sollte der Besteller – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurücktreten/ kündigen, ist die Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) befugt, vom Besteller die Zahlung eines Betrages in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung an pauschaliertem Schadenersatz zu verlangen, wobei beiden Vertragsparteien vorbehalten bleibt, im Einzelfall einen höheren/ geringeren Schaden nachzuweisen.
4.Preise
- Preisstellung und Berechnung werden in Euro vorgenommen. Es gelten die vereinbarten Preise gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung. Soweit nicht anders vereinbart, werden von der Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) eine Abschlagsrechnung (gemäß Auftragsbestätigungsschreiben) und eine Endabrechnung gestellt.
- Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Naturmaßen bzw. tatsächlichem Aufwand. Berechnet wird die tatsächlich benötigte Anzahl an Material. Auf halbe und ganze Quadrat- bzw. Laufmeter wird aufgerundet. Die zu den Angeboten der Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sind nur annähernde Angaben. Konstruktionsbedingte Änderungen bleiben vorbehalten und die Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) ist berechtigt, eine dem Mehraufwand/ Minderaufwand entsprechende, angemessene Preiserhöhung/ Preissenkung vorzunehmen, wenn sich nach Auftragserteilung eine Änderung der technischen Konstruktion oder des Umfanges als notwendig erweisen sollte. Die Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann), informiert den Besteller über eine Preisänderung innerhalb von drei Werktagen ab Kenntnisnahme der sie begründenden Umstände. Werden durch Auflagen der Baubehörden oder Änderungswünsche des Bestellers gesonderte Eingaben oder statische Berechnungen, Pläne oder Nachweise erforderlich, erfolgt die Erstellung dieser Unterlagen gegen gesonderte Rechnung. Hieraus resultierende Bau- und Verwaltungsabgaben trägt der Besteller.
5.Zahlung und Abnahme
- Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind ausschließlich auf die nachfolgend bekanntgegebene
Zahlstelle möglich:
Postbank
Alfons Wittmann
IBAN: DE11 7001 0080 0658 5488 05
BIC: PBNKDEFF
6.Lieferfristen und Liefertermine
- Angaben über die Lieferfrist verstehen sich nur als voraussichtliche Lieferzeiten.
- Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung durch die Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann), jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung.
- Sollte die Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) mit einer Lieferung in Verzug geraten, muss der Besteller eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Vertragsabschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Ablauf der Frist nicht als versandbereit gemeldet ist.
- Sollte die Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) zur Lieferung bestellter Ware nicht in der Lage sein, weil ein Lieferant der Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) seine vertraglichen Verpflichtungen zur Lieferung nicht erfüllt, ist die K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) gegenüber dem Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im nichtkaufmännischen Verkehr gilt dies jedoch nur dann, wenn die K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann), mit dem betreffenden Lieferanten ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, das Ausbleiben der Lieferung nicht zu vertreten hat und es sich bei dem Deckungsgeschäft um ein kongruentes Deckungsgeschäft gehandelt hat. Die Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) wird auch dann von der Pflicht zur Erbringung der Leistung frei, wenn aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund nicht vorhersehbarer und durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindender Leistungshindernisse an der Erbringung der Leistung gehindert ist. Für den Fall nachträglich sich herausstellender und von der Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann), nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Leistungen steht der Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein von der Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann), zu vertretendem Hindernis berechtigt nicht zum Rücktritt. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder eines aus obigen Gründen erfolgten Rücktritts sind ausgeschlossen.
7.Versand
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch im Fall der Franko-Lieferung oder bei der Vergütung der Fracht durch den Lieferer.
8.Mängelrüge
Mängelrügen irgendwelcher Art müssen vom Besteller sofort nach Beendigung der ausgeführten Arbeiten, bzw. bei der Übernahme der Ware, geltend gemacht werden.
9.Gewährleistung
- Die Gewährleistungsfrist versteht sich nach den Vorschriften des BGB und HGB. Ist der Besteller Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist ohne besondere schriftliche Vereinbarung ein Jahr vom Tage der Lieferung bzw. der Abnahme der Arbeiten an gerechnet.
- Eine Gewährleistungsverpflichtung besteht nur gegenüber dem ursprünglichen Besteller. Gegenüber dritten Personen, insbesondere bei Weiterveräußerung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
- Weder Produktabbildungen in den Prospekten der Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) noch Abbildungen im Internet sind bindend. Die Bandbreite von natürlichen Unterschieden in Farbe, Struktur und anderen Eigenschaften innerhalb des Steingranulats oder Beschichtungen gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Stein, oder der möglichen Farbunterschiede durch die Verarbeitung bedingt und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
- Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung, Transport oder Manipulation, Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere bei Nichtbeachtung der seitens der Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) gegebenen Pflegeempfehlungen entstehen, wird seitens der Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann), keine Haftung übernommen, ebenso wenig für Folgen unsachgemäßer und ohne die Einwilligung der Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann), vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.
- Bei Vorliegen eines Sachmangels ist es dem Besteller verwehrt, selbst und/ oder ohne Zustimmung der Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann), Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vorzunehmen.
- Bei berechtigten Reklamationen erfolgt nach Wahl der Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) Nachbesserung oder Umtausch von Teilen des ganzen Liefergegenstandes. Die Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
- Für Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzstücke haftet die K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch nur bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungspflicht.
10.Weitere Schadensersatzansprüche
- Die Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Eine Haftung der für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern diese keine wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
- Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
- Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
- Soweit die Haftung nach den Ziffern 2 und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann)
11.Eigentumsvorbehalt
- Die Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann), behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit die Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) Forderungen gegenüber Besteller in laufender Rechnung bucht (Kontokorrentvorbehalt).
- In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch die K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) liegt, sofern nicht die Bestimmungen über den Verbraucherdarlehensvertrag gemäß den §§ 491 ff. BGB Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann), hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Über Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat der Besteller die Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann), unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann), die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) entstandenen Ausfall.
- Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für die Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, der Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt die Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann), das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Der Besteller tritt der Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) auch die Forderung zur Sicherung ihrer Forderung gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Die Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
12.Erfüllungsort/ Gerichtsstand
Ist der Besteller Unternehmer, so ist dieser für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ausschließlich Limburg Gerichtsstand. Im Übrigen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes als vereinbart.
13.Verbindlichkeiten dieser Bedingungen
Diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.