Gewährleistung nach BGB und HGB

1.Die Gewährleistungsfrist versteht sich nach den Vorschriften des BGB und HGB. Ist der Besteller Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist ohne besondere schriftliche Vereinbarung ein Jahr vom Tage der Lieferung bzw. der Abnahme der Arbeiten an gerechnet.

2.Eine Gewährleistungsverpflichtung besteht nur gegenüber dem ursprünglichen Besteller. Gegenüber dritten Personen, insbesondere bei Weiterveräußerung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

3.Weder Produktabbildungen in den Prospekten der Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann), noch Abbildungen im Internet sind bindend. Die Bandbreite von natürlichen Unterschieden in Farbe, Struktur und anderen Eigenschaften innerhalb des Steingranulats gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Stein und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

4.Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung, Transport oder Manipulation, Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere bei Nichtbeachtung der seitens der Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) gegebenen Pflegeempfehlungen entstehen, wird seitens der Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann), keine Haftung übernommen, ebenso wenig für Folgen unsachgemäßer und ohne die Einwilligung der Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.

5.Bei Vorliegen eines Sachmangels ist es dem Besteller verwehrt, selbst und/ oder ohne Zustimmung der Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vorzunehmen.

6.Bei berechtigten Reklamationen erfolgt nach Wahl der Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) Nachbesserung oder Umtausch von Teilen oder des ganzen Liefergegenstandes. Die Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

7.Für Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzstücke haftet die Firma K&W Beschichtungen (Alfons Wittmann) in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch nur bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungspflicht.